Ab dem 12. September 2026 muss die Maschine ihre Daten herausgeben
Der Data Act gilt seit knapp einem Jahr. Für vernetzte Produkte, die ab September 2026 in Verkehr gebracht werden, kommt eine Gestaltungspflicht hinzu — und damit das Ende geschlossener Schnittstellen.
Über den Data Act wird meistens im Zusammenhang mit Cloud-Wechseln gesprochen. Für Fertigungsbetriebe ist der andere Teil der wichtigere, und er hat gerade ein Datum bekommen.
Seit dem 12. September 2025 haben Nutzer vernetzter Produkte einen Anspruch auf die Daten, die bei der Nutzung entstehen — und das Recht, sie an Dritte weitergeben zu lassen. Für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden, kommt eine Gestaltungspflicht hinzu: Die Daten müssen von vornherein zugänglich sein, einfach, sicher, maschinenlesbar und, wo technisch machbar, direkt.
Das ist das Ende der proprietären Schnittstelle als Geschäftsmodell — zumindest für alles, was ab diesem Datum neu auf den Markt kommt.
Warum das mehr ist als eine Rechtsfrage
Betriebsdaten, Laufzeiten, Fehlerbilder, Verschleißverläufe: Wer darauf zugreift, kann Wartung selbst planen, Angebote vergleichen und die Anlage über ihre Lebensdauer besser fahren. Wer nicht zugreift, bleibt beim Hersteller — nicht aus Überzeugung, sondern aus Datenmangel.
Genau das ist Vendor Lock-in in seiner ältesten Form. Er entsteht hier nicht durch einen Vertrag, sondern durch eine Schnittstelle, die niemand außer dem Hersteller lesen kann.
Der Anspruch gilt im Übrigen auch für Anlagen, die längst bei Ihnen stehen. Die Gestaltungspflicht betrifft Neues; das Zugangsrecht betrifft den Bestand. Die Frage ist nicht, ob Sie es haben, sondern ob Sie es geltend machen.
Drei Sätze für den nächsten Kaufvertrag
Erstens: Welche Daten das Produkt erzeugt, wird vor Vertragsschluss aufgelistet. Nicht als „Betriebsdaten", sondern konkret, mit Bezeichnung, Erfassungsintervall und Speicherort.
Zweitens: Der Zugriff erfolgt fortlaufend, in einem gängigen, maschinenlesbaren Format, ohne Zusatzentgelt für den Standardfall — und ohne Umweg über ein Herstellerportal, das jederzeit umgestellt werden kann.
Drittens: Die Weitergabe an einen Dritten Ihrer Wahl ist ausdrücklich zulässig, einschließlich der technischen Möglichkeit dazu. Das ist der Satz, der später über Ihre Wahlfreiheit bei der Instandhaltung entscheidet.
Diese drei Sätze kosten beim Kauf nichts. Nach dem Kauf sind sie kaum noch zu bekommen.
Der Zwilling des Themas: die Fernwartung
In vielen Fertigungsbetrieben besteht eine dauerhafte Verbindung von außen ins Werk. Sie steht im Wartungsvertrag, sie ist sinnvoll — eine Maschine, die freitagabends steht, wird samstags repariert statt dienstags — und meistens hat sie seit Jahren niemand mehr angeschaut.
Die Fragen, die im Wartungsvertrag beantwortet sein sollten und es selten sind:
Ist der Zugang dauerhaft offen oder wird er einzeln freigeschaltet? Der Unterschied zwischen „Tunnel steht" und „wir schalten für den Vorgang frei" ist der ganze Unterschied.
Wird protokolliert, wer wann was gemacht hat — und bekommen Sie dieses Protokoll oder nur der Hersteller?
Welche Daten fließen im Normalbetrieb ab, und wohin?
Wer hat die Zugangsdaten beim Hersteller: eine benannte Abteilung oder ein Sammelkonto, das seit Jahren unverändert ist?
Und was passiert mit dem Zugang, wenn der Wartungsvertrag endet?
Der konkrete erste Schritt
Lassen Sie sich die Liste aller bestehenden Fernzugänge geben. Nicht von der IT — vom Instandhaltungsleiter. Die beiden Listen unterscheiden sich fast immer, und die Differenz ist das eigentliche Ergebnis.
Danach nehmen Sie die anstehende Vertragsverlängerung oder den nächsten Anlagenkauf als Anlass, beide Themen gemeinsam zu regeln: Datenzugang und Fernwartungszugang. Sie hängen technisch zusammen und werden trotzdem fast immer getrennt verhandelt — von zwei verschiedenen Personen, die nicht miteinander sprechen.
Quellen
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