EU Data Act
Kurz gesagtSeit September 2025 darf kein Cloud-Anbieter mehr Geld dafür verlangen, dass Sie gehen.
Der Data Act ist die praktisch wirksamste Souveränitätsvorschrift, die es derzeit gibt — und die am wenigsten bekannte. Er ist seit dem 12. September 2025 anwendbar.
Was Kapitel VI regelt
Der für Unternehmen wichtigste Teil betrifft den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten, also Cloud und Edge.
Wechselentgelte sind weggefallen. Ab Januar 2027 dürfen Anbieter für einen Wechsel gar nichts mehr berechnen; in der Übergangszeit davor nur die tatsächlich entstandenen Kosten. Die Ausstiegsgebühren, mit denen Datenexporte früher unbezahlbar gemacht wurden, sind damit erledigt.
Fristen sind vorgeschrieben. Eine Kündigungsfrist von höchstens zwei Monaten, ein Übergangszeitraum von 30 Tagen, verlängerbar, wenn der Wechsel technisch mehr Zeit braucht.
Funktionale Gleichwertigkeit. Bei Infrastrukturdiensten muss der Anbieter dafür sorgen, dass der Dienst beim neuen Anbieter im Wesentlichen gleich funktioniert. Bei höheren Diensten gilt die Pflicht abgeschwächt — dort geht es um offene Schnittstellen und Dokumentation.
Schutz vor Drittstaatenzugriff. Artikel 32 verpflichtet Anbieter, alle zumutbaren technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Herausgabe von in der EU gespeicherten Daten an Drittstaatenbehörden zu verhindern, wenn dafür keine völkerrechtliche Grundlage besteht.
Was er nicht regelt
Er zwingt niemanden zu wechseln, und er ändert nichts an Prozesswissen, gewachsenen Automatisierungen und Schulungsaufwand. Siehe Vendor Lock-in.
Der praktische Hebel
Wenn Ihr Anbieter Ihnen sagt, ein Export sei „nicht vorgesehen" oder koste extra, ist das seit September 2025 keine Verhandlungsposition mehr, sondern eine Rechtsfrage. Nutzen Sie das — am besten, bevor Sie es brauchen. Siehe Exit-Strategie.