EU Data Act
Kurz gesagtIhre Maschinendaten gehören Ihnen, und der Cloud-Wechsel darf kaum noch etwas kosten.
Auf einen Blick
- Rechtsakt
- Verordnung (EU) 2023/2854, in Kraft seit Januar 2024, anwendbar seit 12. September 2025
- Zwei Hauptteile
- Zugang zu Daten vernetzter Produkte (Kapitel II) und Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten (Kapitel VI)
- Wechselentgelte
- Seit September 2025 nur noch tatsächlich entstandene Kosten, ab 12. Januar 2027 gar keine mehr
- Fristen
- Kündigungsfrist höchstens zwei Monate, Übergangszeitraum grundsätzlich 30 Tage, verlängerbar bei technischer Notwendigkeit
- Gestaltungspflicht
- Für vernetzte Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden
- Wer profitiert
- Jedes Unternehmen mit Maschinen, Fahrzeugen, Geräten oder Cloud-Verträgen — unabhängig von der Größe
Der Data Act ist die wirksamste Regelung, die europäische Unternehmen in dieser Sache je bekommen haben — und die am wenigsten genutzte. In Vertragsgesprächen kommt sie fast nie von der Anbieterseite des Tisches, auch dort nicht, wo sie unmittelbar Geld sparen würde.
Sie besteht aus zwei Teilen, die selten zusammen gedacht werden.
Teil eins: Daten vernetzter Produkte
Wer eine Maschine, ein Fahrzeug oder ein Gerät nutzt, hat Anspruch auf die Daten, die bei der Nutzung entstehen — und das Recht, sie an einen Dritten weitergeben zu lassen, etwa an einen freien Instandhalter statt an den Hersteller.
Für Fertigungsbetriebe ist das die größere Nachricht als jede Cloud-Debatte. Betriebsdaten, Laufzeiten, Fehlerbilder und Verschleißverläufe entscheiden darüber, ob Wartung planbar und ein Angebot vergleichbar ist.
Ab dem 12. September 2026 kommt für neu in Verkehr gebrachte Produkte eine Gestaltungspflicht hinzu: Die Daten müssen von vornherein zugänglich sein, einfach, sicher, maschinenlesbar und, wo technisch machbar, direkt.
Teil zwei: Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten
Kapitel VI räumt vier Hindernisse ab, an denen Cloud-Wechsel bisher gescheitert sind.
Wechselentgelte dürfen seit September 2025 nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten abdecken und entfallen ab dem 12. Januar 2027 vollständig. Die früher üblichen Datenausgangsgebühren, die einen Export schnell fünfstellig machten, sind damit erledigt.
Kündigungsfristen dürfen zwei Monate nicht übersteigen. Für den Übergang selbst gibt es geregelte Zeiträume, die verlängert werden können, wenn es technisch nicht schneller geht.
Anbieter müssen beim Wechsel mitwirken und Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitstellen.
Und sie dürfen den Vorgang nicht durch technische oder organisatorische Hindernisse erschweren.
Was das praktisch verändert
Die vertragliche Ebene des Vendor Lock-in ist damit deutlich schwächer geworden. Die Ebenen Format, Prozesse und Wissen hat das Gesetz nicht angetastet — und die machen in der Praxis den größeren Teil der Wechselkosten aus.
Der Data Act ersetzt deshalb keine Exit-Strategie, er verbilligt sie. Wer heute eine Ausstiegsprobe plant, kann sich auf ihn stützen, wenn der Anbieter mauert.
Was zu tun ist
Prüfen Sie bei den drei wichtigsten Verträgen, ob Kündigungsfrist, Ausstiegsentgelt und Exportregelung noch der alten Praxis folgen. Wo das der Fall ist, ist die Klausel insoweit nicht durchsetzbar — und die nächste Verlängerung der richtige Zeitpunkt, das zu korrigieren.
Und nehmen Sie den nächsten Anlagenkauf zum Anlass, den Datenzugang vertraglich zu regeln, statt ihn später einzufordern.
Häufige Fragen
- Gilt der Data Act auch für Maschinen, die schon bei uns stehen?
- Das Zugangsrecht ja. Die Gestaltungspflicht betrifft nur Produkte, die nach dem 12. September 2026 neu in Verkehr gebracht werden. Für den Bestand heißt das: Sie können Daten verlangen, müssen aber gegebenenfalls damit leben, dass der Zugang unbequem ist.
- Was bedeutet das für laufende Cloud-Verträge?
- Klauseln, die dem Kapitel VI widersprechen, sind insoweit nicht durchsetzbar. Praktisch heißt das: Ausstiegsentgelte, überlange Kündigungsfristen und fehlende Mitwirkung beim Wechsel lassen sich unter Verweis auf die Verordnung angreifen.
- Muss der Anbieter beim Umzug technisch helfen?
- Ja. Kapitel VI verpflichtet Anbieter, den Wechsel zu unterstützen, Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitzustellen und den Vorgang nicht durch Hindernisse zu erschweren.
- Was gehört jetzt in den nächsten Kaufvertrag einer Anlage?
- Eine konkrete Liste der erzeugten Daten, ein fortlaufender Zugang in einem gängigen Format ohne Zusatzentgelt für den Standardfall, und die ausdrückliche Erlaubnis, Daten an einen Dritten Ihrer Wahl weiterzugeben.