Der EU Data Act gilt seit einem Jahr. Kaum jemand nutzt ihn.
Seit September 2025 dürfen Cloud-Anbieter keine Ausstiegsgebühren mehr verlangen und müssen beim Wechsel helfen. Die meisten Unternehmen wissen das nicht — und ihre Anbieter erinnern sie nicht daran.
Wir haben in den vergangenen Monaten mit einer zweistelligen Zahl von Unternehmen über ihre Cloud-Verträge gesprochen. In keinem einzigen Gespräch kam der Data Act von der anderen Seite des Tisches. Nicht einmal dort, wo er unmittelbar Geld gespart hätte.
Das ist bemerkenswert, weil er das wirksamste Werkzeug ist, das europäische Unternehmen in dieser Sache je bekommen haben — und weil er seit dem 12. September 2025 gilt.
Was tatsächlich in Kraft ist
Kapitel VI der Verordnung regelt den Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten. Vier Punkte daraus sind sofort brauchbar.
Erstens: Ausstiegsgebühren. Anbieter dürfen für den Wechsel nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten berechnen, und ab dem 12. Januar 2027 gar nichts mehr. Die früher üblichen Datenausgangsgebühren, die einen Export schnell fünfstellig machten, sind damit erledigt.
Zweitens: Fristen. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht übersteigen. Der eigentliche Übergang bekommt 30 Tage, verlängerbar, wenn der Wechsel technisch nicht schneller geht.
Drittens: funktionale Gleichwertigkeit. Bei Infrastrukturdiensten muss der Anbieter aktiv dafür sorgen, dass der Dienst beim neuen Anbieter im Wesentlichen gleich läuft. Bei höheren Diensten reduziert sich die Pflicht auf offene Schnittstellen und Dokumentation — aber auch das ist mehr, als die meisten Verträge vorher hergaben.
Viertens: Artikel 32. Anbieter müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass in der EU gespeicherte Daten an Behörden von Drittstaaten herausgegeben werden, wenn dafür keine völkerrechtliche Grundlage besteht. Das ist die erste positivrechtliche europäische Antwort auf den CLOUD Act, und sie steht in einer Verordnung, die niemand als Datenschutzgesetz liest.
Warum es trotzdem niemand nutzt
Aus einem simplen Grund: Rechte, an die man nicht erinnert wird, werden nicht ausgeübt. Kein Anbieter schreibt Ihnen, dass er Ihnen den Wechsel jetzt erleichtern muss.
Dazu kommt eine strukturelle Trägheit. Der Data Act senkt die Kosten des Wechselns. Er senkt nicht die Kosten des Entscheidens, und die sind bei den meisten Unternehmen der eigentliche Engpass. Wer keinen Auslöser definiert hat, bei dem gewechselt wird, wechselt nicht — auch wenn es billiger geworden ist.
Was Sie diese Woche tun können
Nichts davon ist ein Projekt. Es sind drei E-Mails.
Fragen Sie Ihren Cloud-Anbieter schriftlich nach seinem Wechselverfahren nach Artikel 25 der Verordnung: welche Daten in welchem Format exportiert werden, in welcher Frist, und welche Kosten dabei anfallen. Die Antwort ist entweder brauchbar oder sie ist ein Befund.
Fragen Sie zweitens nach den Maßnahmen nach Artikel 32. Was tut der Anbieter konkret, wenn eine Anordnung aus einem Drittstaat kommt? Auch hier ist die Qualität der Antwort die Information.
Und ziehen Sie drittens einen vollständigen Export von genau einem System. Nicht, weil Sie wechseln wollen, sondern weil Sie danach wissen, was tatsächlich herauskommt. Das ist der Unterschied zwischen einer Ausstiegsklausel und einer Ausstiegsfähigkeit.
Der Nebeneffekt
Wir haben das bei zwei Kunden gemacht. In beiden Fällen war der Export unvollständig — einmal fehlten die Berechtigungen, einmal die Versionshistorie. In beiden Fällen wurde das im nächsten Verlängerungsgespräch zu einem Argument, das vorher nicht existierte.
Der Data Act hat den Preis eines Wechsels gesenkt. Ob Sie wechseln, ist eine andere Frage. Dass Sie es könnten, verändert die Verhandlung sofort.
Quellen
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